Keine Verlängerung des Opt-Out Termins zur Umwandlung von Lizenzen und Ausbildungseinrichtungen
Jetzt ist es offiziell :
In Deutschland wird von der Möglichkeit zur Verlängerung des Opt-Out
Termins zur Umwandlung von Lizenzen und von Ausbildungseinrichtungen
kein Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass alle PPL-D Lizenzen nach
LuftPersV bis zum 8.4.2015 in eine Ballonpilotenlizenz (BPL oder
LAPL(B)) auf Antrag bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde
umgewandelt sein müssen. Der gleiche Termin gilt für die Umwandlung von
registrierten Ausbildungseinrichtungen in zugelassene
Ausbildungsorganisationen (ATO). Die für die Zulassung einer ATO
erforderlichen Handbücher und Unterlagen sind vom DFSV zu beziehen. Zur
Verringerung des Aufwands zur Führung einer ATO kann es sinnvoll sein,
sich mit mehreren Lehrberechtigten zusammenzuschließen oder sich einer
ATO anzuschließen.