Information des BWLV

Werte Ballonpiloten,

die Uhr tickt und wer noch keinen Umwandlungsantrag für seine Lizenz gestellt hat, sollte das schnellstens erledigen!

Mit diesem Rundbrief lasse ich Euch einen Text von Martin Jost zukommen, dem in der BWLV-Gechäftsstelle Verantwortlichen für Aus- und Fortbildung, Flugsicherheit & Sport:

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Ab 9. April verlieren nationale Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer und Ballonfahrer ihre Gültigkeit. Fliegen ist dann nur noch mit europäischen Lizenzen zulässig! 

Mit dem Ablauf des  8. April 2015 verlieren die nationalen Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer (GPL) und Ballonfahrer ihre Gültigkeit.

Folgendes ist zu beachten:

•    Die mit diesen Lizenzen verbundenen Rechte dürfen ab dem 9. April 2015 nicht mehr ausgeübt werden. Fliegen mit Segelflugzeugen und Ballonen ist dann nur noch mit umgewandelter (EU-) Lizenz zulässig. Nebenbei: Für nationale und ICAO-Motorflug-Lizenzen (nicht JAR-FCL-Lizenzen) gilt dies bereits seit  dem 8. April 2014!

•    Wer sich darüber hinwegsetzt und mit einer „alten“ Lizenz als PIC ein Luftfahrzeug führt, erfüllt den Tatbestand einer Straftat. Beim Bekanntwerden sind den Luftfahrtbehörden die Hände gebunden. Sie verfügen über keinerlei Ermessensspielraum und müssen die Angelegenheit unverzüglich an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Ahndung (Fliegen ohne gültige Lizenz) weiterleiten.

•    Im Schadensfall drohen darüber hinaus versicherungsrechtliche Probleme bis hin zum Verlust des Deckungsschutzes, sofern mit nicht gültiger Lizenz geflogen wird.

•    Vereinsvorständen ist dringend angeraten, sich von der Gültigkeit der Lizenzen und Berechtigungen der Mitglieder im Verein, insbesondere ab dem 9. April 2015, persönlich zu überzeugen. Wer als Halter von Luftfahrzeugen nicht berechtigten Personen das Führen bzw. Bedienen gestattet, macht sich ebenfalls strafbar. Auch fahrlässiges Überlassen ist strafbar!

Wer bis heute seine Segelflug- bzw. Ballonlizenz noch nicht umgewandelt hat, sollte den Antrag unbedingt fristgerecht, das heißt bis spätestens 8. April 2015, bei der lizenzführenden Behörde einreichen - selbst wenn die eine oder andere Bedingung bzw. Voraussetzung zur Umwandlung zum Stichtag noch nicht erfüllt ist. Nur so kann die Frist gewahrt werden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, den Antrag per Einschreiben (Zugangsnachweis) zu stellen.

Wird die Frist nicht eingehalten und der Antrag erst nach dem 8. April 2015 eingereicht, so kommt die Umwandlung einer Erneuerung gleich (FCL.110), und der Antragsteller hat zunächst eine praktische Prüfung (mit theoretischem Anteil) bei einem von der Luftfahrtbehörde zugewiesenen Prüfer abzulegen.

Achtung: auch bei fristgerechter Antragstellung vor dem 8. April 2015 darf ab dem 9. April 2015 nur geflogen werden ab dem Zeitpunkt, zu welchem die neue Lizenz erteilt ist. Fliegen/Ballonfahren mit alter Lizenz ist ab dem 9. April 2015 verboten (Straftat,s.o.)!

Martin Jost